Erinnerung: Grundgesetz Artikel 38
Ich möchte die Abgeordneten des Deutschen Bundestages an Artikel 38 des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland erinnern. Artikel 38 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen …