Ich möchte die Abgeordneten des Deutschen Bundestages an Artikel 38 des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland erinnern.
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Wenn sich Herr Ulrich Kelber (SPD) bei Abgeordnetenwatch.de so äussert:
Da sich meine Fraktion mit großer Mehrheit dennoch für diesen so veränderten Gesetzentwurf ausgesprochen hat und das Gesetz auf drei Jahre befristet ist, stimme ich zu, da ich diese Entscheidung zwar für falsch, nicht aber für eine Gewissensfrage halte.”
Es entspricht dem Selbstverständnis meiner Fraktion, dass wir nach einer Abstimmung in der Fraktion geschlossen die Mehrheitsmeinung vertreten, wenn es nicht um Gewissensfragen geht. Dies erwarte ich von meinen Kolleginnen und Kollegen in anderen/meinen Themenbereichen und deshalb können sie es auch von mir erwarten.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich Kelber
frage ich mich wo bei den Abgeordneten das Gewissen anfängt?
Die Informationsfreiheit ist für mich ein sehr hohes Gut.
Eine Entscheidung muß zu einer Gewissensfrage werden und darf nicht für populistische Ziele missbraucht werden.
Siehe auch: Das Datenschutz-Blog
Da ist es doch wirklich kein Wunder das den Parteien die Wähler weglaufen und die Wahlbeteiligung weiter sinkt.
Wenn ich durch meine Stimme keinen Einfluß mehr auf Entscheidungen des Bundestages habe,
warum soll ich wählen gehen?
Weiter So!
Birger